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Schlagwort: Verordnung

  • 2G ohne Test bei mindestens 10qm/Person. Gilt indoor & outdoor!

    In Niedersachsen gilt bis einschließlich 2. Februar 2022 die Winterruhe und damit Warnstufe 3. Die bisherigen Verschärfungen der Corona-Regelungen aus dem Dezember werden also fortgeführt.

    Die aktuelle Verordnung weist klar aus, dass im Sport generell die 2G-Plus-Regel anzuwenden ist.  Diese Regelung ist aktuell sowohl im Hallensport als auch im Sport unter freiem Himmel einzuhalten, auch wenn in den FAQs zum Sport auf der Seite des Landes anders lautende Angaben gemacht werden. Bei einer Kapazität von mindestens 10 Quadratmetern pro sporttreibende Person kann drinnen wie draußen jedoch auf Tests verzichtet werden!

    Am Trainingsbetrieb darf also ohne Test teilnehmen, wer geimpft oder genesen (2G) ist UND dem die 10 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen.

    Zusätzlich gibt es nach wie vor die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen, die nur bei der direkten Sportausübung abgenommen werden darf. Weiterhin gilt, dass ein Hygienekonzept vorliegen muss.

    Kinder & Jugendliche unter 18 Jahren sind von der 2G- bzw. 2G-Plus-Regelung ausgenommen.

    INFORMATIONEN

  • Neue Corona-Verordnung des Landes

    Ab 22. September gilt die neue vom Land Niedersachsen erlassene Corona-Verordnung.

    INFORMATIONEN

  • Neue Corona-Verordnung des Landes

    Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars müssen schließen, in den anderen Bereichen kann die Region Hannover in ihrer Allgemeinverfügung auf Verschärfungen verzichten. Das sind die wesentlichen Änderungen in der neuen Corona-Verordnung des Landes vom 28. Juli 2021.

    INFORMATIONEN

  • Neue Corona-Verordnung ab 2. November in Kraft

    Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens sah sich die Bundesregierung nun also doch veranlasst, einen neuen Lockdown zu beschließen. Im Vergleich zum Frühjahr betrifft dieser Lockdown nur den Freizeitbereich. Auch der Sport ist in Teilbereichen leider betroffen.

    Der Stadtsportbund veranstaltete direkt mit Inkrafttreten der neuen niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung der Pandemie am Montag zwei Online-Experten-Sprechstunden mit Rechtsanwalt Christian Goergens, um die bei Ihnen in den Vereinen in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen zur Auslegung und Umsetzung der Verordnung zu beantworten. Die Fragen der 50 Vereinsvertreter waren vielfältig und zum Teil sehr sportartspezifisch.

    Grundsätzlich bleibt Individualsport auch in der neuen Verordnung mit Einschränkungen erlaubt. Zwei Personen dürfen auch weiterhin gemeinsam Sport treiben, sofern die Sportstätte zur Verfügung gestellt wird. Der LSB empfiehlt allerdings, nicht alle Möglichkeiten der neuen Verordnung auszureizen und sich bei den Angeboten immer an die regionalen Umstände im Verein anzupassen. Wir sprechen uns für so viel Sport wie möglich, aber in einem verantwortungsvollen Rahmen, aus. Nur so kann ein Beitrag zur Eindämmung der Kontakte und somit der Virusverbreitung geleistet werden.

    Aufgrund seiner gesundheitsfördernden und gemeinschaftsbildenden Effekte wünschen wir uns von der Politik eine stärkere Berücksichtigung des Sports in deren Abwägungsprozessen und setzen uns in den entsprechenden Gremien dafür ein.

    FAQ Antworten auf häufig gestellte Fragen zur neuen niedersächsischen Corona-Verordnung

  • Neue Verordnung der niedersächsischen Landesregierung gilt seit 1. August

    Die niedersächsische Corona-Verordnung wurde am 31. Juli noch einmal angepasst.

    Eine wichtige Änderungen betrifft auch den Sport:

    • Die Sportausübung ist nun in Gruppen bis zu 50, statt bisher 30 Personen zulässig.

    Die Lockerung wird besonders von den Mannschaftssportarten Rugby und American Football mit Erleichterung aufgenommen, da in diesen Sportarten mindestens 31 Spieler gleichzeitig auf dem Platz stehen.

    Weiterhin muss gewährleistet werden, dass die Kontaktdaten der jeweiligen Sporttreibenden erfasst werden.

    Die folgende Fassung tritt am 1. August 2020 in Kraft:

    Niedersächsische Corona-Verordnung (Lesefassung, gültig ab 01.08.2020)